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Überlieferung von Urkunden

Das Original ist die Ausfertigung einer Urkunde, die auf Anordnung oder mit Genehmigung ihres Ausstellers entstanden und dazu bestimmt ist, dem Empfänger als Zeugnis über die beurkundete Handlung zu dienen.

Unbeglaubigte Abschriften

  1. Kopiar: Abschriftensammlung diverser Eingänge, z.B. von Urkunden, Briefen, Rechnungen, vorgenommen durch den Empfänger.
  2. Chartular: Abschriftensammlung ausschließlich von Urkunden, vorgenommen durch den Empfänger.
  3. Register: Abschriftensammlung des Ausstellers; i.d.R. chronologisch geordneter Auslauf der Kanzlei.
  4. Traditionsnotiz: kurze Aufzeichnungen (z.T. auch Abschriften von Urkunden) über Schenkungen, Verleihungen u.ä., häufig in einem Traditionsbuch zusammengefasst.
Beglaubigte Abschriften

  1. Transsum(p)t: Aufnahme einer älteren Urkunde in eine neue (Insert), die der alte Aussteller oder dessen Rechtsnachfolger ausstellt, womit er auch die Verantwortung für die Rechtskraft übernimmt.
  2. Vidimus: vollständige Aufnahme einer älteren Urkunde in eine jüngere (Insert). Zweck: Auf Wunsch des Empfängers Beglaubigung durch eine berechtigte („siegel­mächtige“) Person oder Kanzlei, die den originalgetreuen Wortlaut bestätigt, ohne Verantwortung für die Rechtskraft der Urkunde zu übernehmen.
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