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Arbeiten mit Quellen

Das Privileg Friedrich Barbarossas für die Wormser Juden (1157)

Annette Grabowsky 

1. Edition und Übersetzung 

  1. Die Urkunden Friedrichs I., Teil 1: 1152–1158, hg. von Heinrich Appelt (MGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 10, 1, Hannover 1975) Nr. 166, S. 284–286.

  2. Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, übers. von Lorenz Weinrich (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe 32, Darmstadt 1977) Nr. 63, S. 240–247.

2. Informationen zum Quellendokument 

Die Juden bedurften im mittelalterlichen Reich aufgrund ihrer Stellung eines besonderen Schutzes; dieser war einem steten Wandel unterworfen. Im Folgenden soll als ein Beispiel für den Judenschutz das Privileg Friedrichs I. Barbarossa für die Juden in Worms näher betrachtet werden. 

Das genannte Privileg trägt das Datum vom 6. April 1157 und ist in der Reihe der Diplomata bei den Monumenta Germaniae Historica ediert worden. <footnote data-anchor="anmerkung1" data-id="fn1" id="fn1">[1]</footnote> Die Urkunde liegt uns nicht im Original vor, sondern ist auf recht kompliziertem Wege überliefert worden. Den genauen Weg können wir der jüngsten Quelle entnehmen, in der die Urkunde von 1157 überliefert wird: Ende der 1880er Jahre wurde im Historischen Archiv der Stadt Köln eine Urkunde wiederentdeckt, die das bis dahin der Forschung unbekannte Privileg Barbarossas überliefert. Es handelt sich um ein Vidimus des Erzbischofs Wilhelm von Köln vom 2. Januar 1360, also um einen Text, der zur ursprünglichen Ausstellungszeit gut 200 Jahre Abstand hat. <footnote data-anchor="anmerkung2" data-id="fn2" id="fn2">[2]</footnote> In seiner Urkunde bestätigte Erzbischof Wilhelm den Wortlaut einer Urkunde, die ihm von den Juden in seinem Herrschaftsgebiet vorgelegt worden war. Ein Vidimus ist in etwa einer beglaubigten Kopie vergleichbar, wie wir sie heute kennen. Um ein Duplikat seiner Originalurkunde zu erhalten, wandte sich der Besitzer an eine bevollmächtigte Autorität, die daraufhin eine eigene Urkunde ausstellte, in die sie die zu kopierende Urkunde inserierte, und bestätigte, dass der Inhalt der ihm vorgelegten Urkunde unverfälscht war.

... volumus esse notum, nos quarundam litterarum transsumptum, vero sigillo venerandi patris quondam domini Eberhardi Wormaciensis episcopi prout prima facie apparebat sigillatum vidisse et perlegisse, cuius tenor sequitur in hunc modum ... <footnote data-anchor="anmerkung3" data-id="fn3" id="fn3">[3]</footnote>

,,... wollen wir, dass ... bekannt ist, dass wir das Transsumpt eines gewissen Briefes, das mit dem Siegel des verehrten Vaters, des einstigen Herrn Eberhard, Bischof von Worms, wie es auf den ersten Blick schien, gesiegelt war, gesehen und gelesen haben, und dessen Wortlaut in dieser Weise folgt: ...“ 

Der Text lässt erkennen, dass der Wortlaut, den das Vidimus wiedergibt, 1360 nicht zum ersten Mal bestätigt wurde, denn die Urkunde Wilhelms von Köln geht auf ein Vidimus zurück, das fast genau einhundert Jahre zuvor, am 11. März 1260, vom Wormser Erzbischof Eberhard ausgestellt wurde. 

Dieser vidimierte ein Transsumpt Kaiser Friedrichs II. vom August 1236. Ein Transsumpt ist einem Vidimus vergleichbar, in dem Sinne, dass beide eine ältere Urkunde zum Zwecke einer beglaubigten Abschrift in eine neue Urkunde inserieren. Im Gegensatz zum Vidimus ist ein Transsumpt jedoch für den Aussteller mit derselben rechtlichen Verpflichtung verbunden, die schon für den ersten Aussteller galt. <footnote data-anchor="anmerkung4" data-id="fn4" id="fn4">[4]</footnote> Friedrich II. hat 1236 auf diese Weise nicht nur das Privileg Friedrich Barbarossas, das hier untersucht werden soll, beglaubigt und für alle deutschen Juden erneuert, sondern auch um die Vorschrift erweitert, dass die Juden von der Anschuldigung des Christenmordes freizusprechen seien. <footnote data-anchor="anmerkung5" data-id="fn5" id="fn5">[5]</footnote>

Doch auch mit Barbarossas Privileg sind wir noch nicht am Beginn der Überlieferungskette angelangt, denn auch er bestätigt eine ältere Urkunde: Das ursprüngliche Privileg stammt von Heinrich IV. <footnote data-anchor="anmerkung6" data-id="fn6" id="fn6">[6]</footnote> Dessen Privileg ist nicht im Original erhalten, so dass auch das Jahr nicht bekannt ist, in dem die Urkunde ausgefertigt wurde. Hinweise auf die zeitliche Einordnung gibt ein Privileg, das Heinrich für die Juden in Speyer ausgestellt hat und das mit dem Privileg für die Wormser Juden inhaltlich wie sprachlich weitestgehend übereinstimmt und sich nur im Bezug auf die bischöfliche Herrschaft der beiden Städte unterscheidet. <footnote data-anchor="anmerkung7" data-id="fn7" id="fn7">[7]</footnote> Die Speyrer Urkunde existiert in einer Abschrift aus dem 13. Jahrhundert und stammt selbst aus dem Jahr 1090. <footnote data-anchor="anmerkung8" data-id="fn8" id="fn8">[8]</footnote>

Viele der Bestimmungen in Heinrichs Privileg gehen letztlich wörtlich – wenn auch über nicht erhaltene Zwischenstufen – auf Schutzprivilegien Ludwigs des Frommen zurück, der in den zwanziger Jahren des 9. Jahrhunderts die jüdischen Kaufleute seines Hofes in seinen Schutz genommen hatte. <footnote data-anchor="anmerkung9" data-id="fn9" id="fn9">[9]</footnote>

Rekapitulieren wir also – diesmal in der historischen Reihenfolge: Heinrich IV. stellte 1090 unter Rückgriff auf karolingische Vorgängerbestimmungen ein erstes Schutzprivileg für die Wormser Juden aus, welches von Friedrich Barbarossa 1157 bestätigt wurde. Dessen Enkel Friedrich II. transsumierte, also bestätigte, das Privileg und erweiterte es um einen Zusatz. Transsumpt und Zusatz wurden zweimal vidimiert: einmal 1260 vom Wormser Erzbischof und zum zweiten Mal 1360 von dessen Kölner Amtskollegen. Das uns interessierende Privileg Friedrichs I. kennen wir also nur aus vierter Hand. Dem Editor, der sich um den Originalwortlaut bemüht, kommt jedoch der Umstand zugute, dass bei einem Transsumpt und bei einem Vidimus die gesamte ältere Urkunde komplett und unverändert aufgenommen wurde.

3. Informationen zum Quellentyp 

Durch die häufigen Bestätigungen wirkt die Überlieferung des Privilegs für die Wormser Juden auf den ersten Blick recht unübersichtlich. Eine solch komplexe Überlieferungssituation ist jedoch für Urkunden nicht ungewöhnlich. Vor allem bei Schutzprivilegien waren die Empfänger natürlich in bestimmten Situationen, etwa in Zeiten von Verfolgungen, daran interessiert, dass nachfolgende Herrscher das Schutzverhältnis erneuerten. Ein anderer Grund für die Bestätigung von Privilegien konnte sein, dass die Empfänger ihr kostbares Original schützen wollten: So vidimierte Bischof Eberhard von Worms das Privileg Friedrichs II. auf Bitte der Wormser Juden hin, die ihr Privileg an eine verfolgte jüdische Gemeinde verschicken wollten. Wegen der Gefahren, die auf den Straßen lauerten (Propter viarum discrimina et dubium terre statum ...), hatten sie jedoch Bedenken, das Originaldokument zu verschicken. <footnote data-anchor="anmerkung10" data-id="fn10" id="fn10">[10]</footnote>

In einer Zeit fehlender Zentralgewalt und eines fehlenden umfassenden Gesetzeswerkes ist das Privileg im Mittelalter eine gängige Rechtsform. Es galt als, ein für einzelne erlassenes Sondergesetz, das den damit Beliehenen eine nach dem gemeinen Rechte nicht zustehende Vergünstigung gewährt“. <footnote data-anchor="anmerkung11" data-id="fn11" id="fn11">[11]</footnote> Um in den Besitz eines Privilegiums zu gelangen, mussten die Petenten (Bittsteller) beim Herrscher um die Ausstellung bitten. Ein Schutzprivileg kann man in etwa als eine Art Vertrag sehen, der nur solange gültig ist, wie beide Seiten ihre Verpflichtungen einhalten. Und selbst wenn ein Privileg eine Dauerformel enthielt, waren damit nicht alle Zweifel beseitigt, ob auch über den Tod des Ausstellers hinaus der Schutz gewährleistet war. Bei einem Regierungswechsel taten die Empfänger des Privilegs also gut daran, den Nachfolger um eine Bestätigung zu bitten. <footnote data-anchor="anmerkung12" data-id="fn12" id="fn12">[12]</footnote>

4. Der Inhalt des Privilegs 

Über den konkreten Anlass für die Ausstellung des Wormser Privilegs 1157 gibt die Urkunde keine Auskunft. Bestätigt werden für die Wormser Juden und ihre Glaubensgenossen (Iudeis de Wormacia et ceteris sodalibus) alle Erlasse Heinrichs IV., des Urgroßvaters Barbarossas, aus der nicht näher spezifizierten Zeit des Rabbiners Salmann.

Die Bestimmungen in aller Kürze: <footnote data-anchor="anmerkung13" data-id="fn13" id="fn13">[13]</footnote>

1) Die Juden sollen nur dem Kaiser unterstellt sein: ad cameram nostram attineant.

2) Ihre erbliche bewegliche und unbewegliche Habe soll geschützt sein.  

3) Außer vor dem Münzhaus und anderen Wechselstellen sollen sie in der ganzen Stadt Geld wechseln dürfen.  

4) Im ganzen Reich sollen sie frei handeln dürfen, ohne Zoll zahlen zu müssen.  

5) Sie sollen von Einquartierungen und Leistungen für die königliche Heerfahrt befreit sein.  

6) Wird bei ihnen Diebesgut gefunden, das sie gekauft haben, sollen sie unter Eid den von ihnen bezahlten Preis nennen. Der ursprüngliche Besitzer kann sein Eigentum durch Zahlung dieses Preises zurückerhalten.  

7) Zwangstaufen jüdischer Kinder sollen bei Strafe verboten sein. Wünscht ein Jude freiwillig eine Taufe, soll er eine dreitägige Frist einhalten, die zeigen soll, ob der Wechsel aus freien Stücken geschieht. Beim Übertritt zum christlichen Glauben soll er das Anrecht auf seine Erbschaft verlieren.  

8) Wenn ihnen jemand ihre heidnischen Knechte unter dem Vorwand, sie taufen zu wollen, wegnimmt, soll er bestraft und die Knechte dem Juden zurückgegeben werden.  

9) Juden dürfen christliche Mägde und Ammen haben und christliche Arbeitskräfte mieten, 

10) sie dürfen aber keine christlichen Knechte kaufen.  

11) Bei Streitigkeiten zwischen Juden und Christen soll das Personalitätsprinzip gelten. Wie den Christen soll es auch den Juden möglich sein, durch einen Schwur <footnote data-anchor="anmerkung14" data-id="fn14" id="fn14">[14]</footnote> sowie einen jüdischen und einen christlichen Zeugen ihr Recht zu beweisen.

12) Juden dürfen keinen Gottesurteilen unterzogen oder gefoltert werden. Sie sollen vielmehr nach 40 Tagen einen Schwur leisten und nur durch einen jüdischen und einen christlichen Zeugen zugleich überführt werden. Juden dürfen das königliche Hofgericht anrufen.  

13) Für den Fall der Ermordung oder Verletzung eines Juden sind detaillierte Strafen festgesetzt.  

14) Streitigkeiten zwischen Juden sollen von Juden entschieden werden. Sollte jemand eine Tat verheimlichen wollen, soll er gezwungen werden, vor dem Rabbiner zu gestehen. Bei einer schweren Tat sollen die Juden bei Appellation an den Kaiser auf Wunsch einen Aufschub bekommen.  

15) Juden sollen ihre Waren an Christen verkaufen dürfen. Es wird erneut betont, dass keiner von ihnen Abgaben und Leistungen einfordern darf. Unterschrieben wird das Privileg von hohen geistlichen und weltlichen Zeugen.

5. Die Vorgeschichte des Privilegs Friedrichs I. 

Die erste Erwähnung Wormser Juden stammt aus der Zeit um 1000, als sich ein Fernhändler als Jude aus Worms bezeichnet. Während die ersten Juden im Rheingebiet bereits in der Spätantike bezeugt sind, bestand die Gemeinde in Worms wohl seit dem Beginn des 11. Jahrhunderts, da die Synagoge laut Inschrift 1034 vollendet wurde. Bereits 1074 verlieh Heinrich IV. den Wormsern ein Privileg, das sie von Zollabgaben an den Orten, die dem König unterstanden, befreite und in welchem die Juden besonders erwähnt wurden – was wohl für die Bedeutung der jüdischen Kaufmannschaft in Worms spricht. Er belohnte sie damit für ihre Treue während seiner Auseinandersetzungen mit Papst Gregor VII. Um 1090 folgte das bereits genannte Privileg, die Vorlage für das Privileg von 1157. Die Zeit der ersten Kreuzzüge war schwer für die Juden in Worms, 1096 wurden sie von Kreuzfahrern überfallen, getötet oder zwangsgetauft. Dennoch gelang es, eine neue Gemeinde aufzubauen, 1112 gibt es eine erneute urkundliche Erwähnung. 1146 kam es wieder zu Ausschreitungen, denen sich die jüdische Bevölkerung allerdings durch Flucht entziehen konnte. <footnote data-anchor="anmerkung15" data-id="fn15" id="fn15"> [15]</footnote>

Die Juden wurden 1103 zusammen mit anderen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie etwa Kaufleuten und Frauen in den Reichslandfrieden Heinrichs IV., den ersten von einem deutschen König erlassenen, aufgenommen. <footnote data-anchor="anmerkung16" data-id="fn16" id="fn16">[16]</footnote> Das Neue daran war, dass der Schutz erstmals ohne lokale Beschränkung für alle Juden gelten sollte. Bis dahin hatte es nur eine Privilegierung einzelner Personen oder Personengruppen gegeben – der Großteil der jüdischen Bevölkerung war also nicht privilegiert, was jedoch nicht zugleich auch Rechtlosigkeit bedeutete. <footnote data-anchor="anmerkung17" data-id="fn17" id="fn17">[17]</footnote> – In Barbarossas Landfrieden von 1152 wurden sie nicht erwähnt, so dass das Privileg von 1157 vielleicht als eine Art Ergänzung zu diesem gesehen werden kann. <footnote data-anchor="anmerkung18" data-id="fn18" id="fn18">[18]</footnote> Aufgenommen sind sie dann wieder in den so genannten rheinfränkischen Landfrieden von 1179. <footnote data-anchor="anmerkung19" data-id="fn19" id="fn19">[19]</footnote>

6. Interpretation ausgewählter Bestimmungen 

Das "Judenrecht" und damit verbunden die Schutzprivilegien für Juden sind seit den 1860er Jahren immer wieder untersucht worden. Die Wiederentdeckung des Privilegs von 1157 in Köln gab dabei neue Impulse. Im Zentrum des Interesses standen seitdem stets einige besonders umstrittene Artikel, von denen im Folgenden drei betrachtet werden sollen.

6.1 Die Kammerzugehörigkeit 

Bereits die erste Bestimmung, in der die Juden zur kaiserlichen Kammer gezählt werden, gab Anlass zu heftigen Diskussionen über die Frage, was es bedeutet, wenn die Juden ad cameram nostram attineant. In der Forschung wird diese Klausel oft unter dem Stichwort "Kammerzugehörigkeit" zusammengefasst. Welche Hinweise auf den Status der Juden gibt die Urkunde selbst in diesem Zusammenhang? Der Text besagt, dass sie, "besonders da sie zu Unserer Kammer gehören", direkt dem Kaiser unterstellt sind, dem als Einzigen die oberste Gerichtsbarkeit über sie zukommt. Nec episcopus ne camerarius ne comes nec scultetus nec quisquam penitus solle daher in einem Rechtsfall gegen sie verhandeln – als Ausnahme wird nur der zugelassen, den die jüdische Gemeinde selbst zu diesem Zweck aus ihrer Mitte gewählt hätte (nisi quem ipsi de se elegerint) und der in dieser Aufgabe vom Kaiser bestätigt wurde.

Die erste Bestimmung ist deshalb so umstritten, weil sie offensichtlich eine wichtige Station in der Entwicklung von den freien Juden der Karolingerzeit zu den unfreien Juden des Spätmittelalters darstellt. Mit dem Wissen um den späteren unfreien Status, die sogenannte Kammerknechtschaft, stellt sich nämlich die Frage, wie frei die Juden unter Friedrich I. noch waren. 

Obwohl über die Entstehung der Kammerzugehörigkeit nicht wenig diskutiert wurde, scheint der Begriff bis heute nicht hinreichend definierbar zu sein. Oft wurde die Kammerzugehörigkeit lediglich als Ausdruck der Reichsunmittelbarkeit bezeichnet. <footnote data-anchor="anmerkung20" data-id="fn20" id="fn20">[20]</footnote> Dietmar Willoweit definiert die Kammer schlicht als "das Vermögen, zu welchem außer den Juden auch andere Zahlungspflichtige beitragen". <footnote data-anchor="anmerkung21" data-id="fn21" id="fn21">[21]</footnote> Alexander Patschovsky hingegen lehnt diese Definition ab und meldet außerdem Zweifel an, ob "Kammer" wirklich nur eine "emphatische Form" ist, "um die bloße Reichsunmittelbarkeit gesteigert zum Ausdruck zu bringen". Obwohl er den Begriff nicht auf das bloße Vermögen beschränken will, kann auch er die Bedeutung nicht endgültig klären, da die von ihm als nötig erachteten Untersuchungen noch nicht vorliegen. <footnote data-anchor="anmerkung22" data-id="fn22" id="fn22">[22]</footnote> Nicht grundsätzlich falsch wird es sein, die Kammer als die Finanzverwaltung des Herrschers zu sehen und als Ausdruck der steuerlichen Nutzung der Juden. <footnote data-anchor="anmerkung23" data-id="fn23" id="fn23">[23]</footnote> Unbestritten ist jedenfalls, dass es ein unmittelbares Verhältnis zwischen König und Juden gab.

Vergleicht man das Privileg Barbarossas mit dem Friedrichs II., wird auch deutlich, dass die Kammerzugehörigkeit nicht Unfreiheit oder Leibeigenschaft bedeutet. Klar unterschieden werden müssen nämlich die Begriffe "Kammerzugehörigkeit" und "Kammerknechtschaft". <footnote data-anchor="anmerkung24" data-id="fn24" id="fn24">[24]</footnote> Im Privileg Friedrichs I. werden die Juden an keiner Stelle als servi bezeichnet. Den Begriff fügte erst Friedrich II. 1236 hinzu (servi camere nostre). <footnote data-anchor="anmerkung25" data-id="fn25" id="fn25">[25]</footnote>

Neben der Bedeutung der Kammerzugehörigkeit muss weiterhin nach ihrem Ursprung gefragt werden und danach, unter welchem Herrscher der Kammergedanke überhaupt in das Privileg aufgenommen worden ist – auch dies ein vieldiskutierter Punkt. Während Guido Kisch meinte, der Kammergedanke sei schon bei Heinrich IV. und seinen Vorgängern zu finden, ist man sich inzwischen einig, dass erst Friedrich I. die sich aus dem Schutzverhältnis ergebende Idee von einer Zugehörigkeit der Juden – aber auch anderer – zu seiner Kammer konzipiert und den Privilegien hinzugefügt hat. <footnote data-anchor="anmerkung26" data-id="fn26" id="fn26">[26]</footnote> Die Annahme, dass der zitierte letzte Halbsatz der ersten Bestimmung zwecks direkter Unterstellung der Juden unter den Kaiser von Fälschern außerhalb der Kanzlei interpoliert wurde, da ein holpriger Wechsel zwischen der sonst üblichen subjektiven Fassung (1. Person Plural) in die objektive Fassung stattfindet, ist wohl als Außenseitermeinung zu werten. <footnote data-anchor="anmerkung27" data-id="fn27" id="fn27">[27]</footnote> Inzwischen ist man jedoch davon überzeugt, dass der Satz sicherlich Barbarossas Kanzlei zuzuschreiben ist, da er sich gut in seine Politik einfügt – man denke an sein Bemühen, alle Herrschaftsansprüche auf königlichen Ursprung zurückzuführen (Regalisierung der Herrschaftsrechte). <footnote data-anchor="anmerkung28" data-id="fn28" id="fn28">[28]</footnote>

6.2 Das Marktschutzrecht 

Oft diskutiert wurde auch das Marktschutzrecht (früher diskriminierend auch "Hehlerrecht" genannt <footnote data-anchor="anmerkung29" data-id="fn29" id="fn29">[29]</footnote> ). Nach der sechsten Bestimmung des Privilegs muss der jüdische Händler, wenn Diebesgut (res furtiva) bei ihm gefunden wird, unter Eid nach jüdischem Recht (iuramentum probet secundum legem suam) aussagen, zu welchem Preis er den Gegenstand erworben hat, und bekommt diesen Betrag vom Bestohlenen zurück. Im Gegenzug händigt er diesem den Gegenstand aus.

Schon recht früh erkannte man jüdische Einflüsse auf diese Bestimmung. Kisch hingegen verwarf diese Theorie und ordnete das Marktschutzrecht dem germanisch-deutschen Recht zu. <footnote data-anchor="anmerkung30" data-id="fn30" id="fn30">[30]</footnote> Während aus seiner Sicht kaum ein Nachweis erbracht werden konnte, dass es sich "beim ,Hehlerrecht‘ wirklich um jüdisches Recht handelt", <footnote data-anchor="anmerkung31" data-id="fn31" id="fn31">[31]</footnote> hat Friedrich Lotter Anfang der neunziger Jahre diesen Nachweis erbracht: Er untersuchte zunächst einige germanische Rechte und stellte fest, dass diese erstens den Nachweis des gutgläubigen Erwerbs (bona fide) und zweitens keine Erstattung des Kaufpreises fordern. Beides trifft für unser vorliegendes Privileg allerdings nicht zu. Daraufhin stellte Lotter einen Vergleich zwischen dem jüdischen Talmud und dem Privileg an und konnte etliche Übereinstimmungen beobachten: Beide Quellen fordern eine eidliche Aussage über den Kaufpreis sowie die Rückgabe des vermeintlichen Diebesgutes gegen Entschädigung. Allerdings gibt es auf beiden Seiten Erweiterungen: Im Privileg muss der jüdische Händler erklären, dass er den Gegenstand gekauft hat, den Eid gemäß seinem Recht ablegen und den fraglichen Gegenstand zurückgeben. Im Talmud werden diese Regelungen schon vorausgesetzt und müssen nicht noch erwähnt werden. Die Bestimmung des Talmud verlangt dagegen, dass der Diebstahl in der Stadt bekannt ist. Diese Regelung muss im vorliegenden Privileg allerdings entfallen, da die jüdischen Händler meist Fernhandelskaufleute gewesen sind. <footnote data-anchor="anmerkung32" data-id="fn32" id="fn32">[32]</footnote>

Die Aufnahme jüdischen Rechts in ein von einem deutschen Herrscher ausgestelltes Privileg mag zwar erstaunen, lässt sich aber leicht mit der Ausstellungssituation erklären: Wie wir sahen, ging die Initiative für die Ausstellung oder Bestätigung eines Privilegs meist vom Empfänger aus. Die Juden, die nun mit ihrer Bitte an den König herantraten, werden sich vorbereitet und wohl schon einen vorformulierten Text mitgebracht haben. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die jüdischen Händler mussten nicht den Beweis für einen Erwerb bona fide erbringen. Der an der Finanzkraft der Juden interessierte König erleichterte einen reibungslosen Ablauf des Handels.

Die Übernahme dieser eigentlich innerjüdischen Regelung ist bemerkenswert, behandelt sie doch den Hehler nicht wie einen Dieb. Sie stieß daher aber auch auf heftige Proteste, wie der bekannte Brief des Abtes von Cluny, Petrus Venerabilis, zeigt, der sich bei König Ludwig VII. 1146 beschwerte, dass die Juden aufgrund einer lex iam vetusta, sed vere diabolica ungestraft blieben, wenn bei ihnen gestohlenes Kircheneigentum gefunden werde. <footnote data-anchor="anmerkung33" data-id="fn33" id="fn33">[33]</footnote>

6.3 Der Geltungsbereich des Privilegs 

Wendet man den Blick drittens noch von den Einzelbestimmungen zum Privileg als Ganzes, stellt sich die Frage, für wen denn eigentlich die Regelungen dieses Privilegiums gelten. Auskunft über die Frage nach dem Geltungsbereich scheint die Narratio <footnote data-anchor="anmerkung34" data-id="fn34" id="fn34">[34]</footnote> zu geben. Dort ist nämlich die Rede von den Iudeis de Wormacia et ceteris sodalibus – den Wormser Juden also und ihren Glaubensgenossen. Wer aber wird als sodales der Juden verstanden? Bei der Beantwortung dieser Frage ist die Forschung bislang noch zu keinem Konsens gelangt: Geschah die Ausdehnung des Privilegs auf alle Juden des Reiches bereits durch Friedrich I. oder erst durch dessen Enkel Friedrich II.? Während etwa Patschovsky davon ausgeht, dass erst Friedrich II. das Privilegium auf alle Juden des Reiches ausdehnte, hat für Kisch der Judenschutz in Deutschland bereits im Mainzer Reichslandfrieden von 1103 – also über 100 Jahre vor dem Privileg Friedrichs II. – seine größte Ausdehnung erreicht. <footnote data-anchor="anmerkung35" data-id="fn35" id="fn35">[35]</footnote> Dietmar Willoweit und Friedrich Lotter hingegen stimmen darin überein, dass bereits in der Bestätigung Friedrichs I. alle Juden des ganzen Reiches gemeint sind. <footnote data-anchor="anmerkung36" data-id="fn36" id="fn36">[36]</footnote>

Betrachtet man den Wortlaut der Quellen, scheint jedoch Patschovskys Ansicht die überzeugendste zu sein: Empfänger des Speyrer Privilegs von 1090 waren Einzelpersonen, die wohl die Speyrer Judenschaft vertreten haben: Iudas filius Calonimi, David filius Massulam, Moyses filius Guthihel cum sodalibus suis venerunt in presenciam nostram .... <footnote data-anchor="anmerkung37" data-id="fn37" id="fn37">[37]</footnote> Für das auch sonst ähnliche Wormser Privileg Heinrichs IV. darf ein ähnlicher Ablauf angenommen werden, wie noch aus den Worten Iudeis de Wormacia et ceteris sodalibus in Barbarossas Bestätigung hervorgeht. Er übernimmt offensichtlich die Wendung in der Vorlage, verzichtet aber auf die Nennung spezifischer Empfängernamen. Im Privileg Friedrichs II. lautet die Formulierung schließlich:

 ... quod universi Alemannie servi camere nostre nostre celsitudini supplicarunt, quatenus privilegium divi augusti avi nostri Friderici felicis memorie indultum Wormaciensibus Iudeis et consodalibus eorum dignaremur de nostra gracia universis Iudeis Alemannie confirmare.

„... dass alle Unsere Kammerknechte Deutschlands Unsere Hoheit ersucht haben, Wir möchten doch geruhen, das Privileg des seligen Kaisers, Unseres Großvaters Friedrich seligen Angedenkens, das den Wormser Juden und ihren Genossen gewährt war, aus Unserer Gnade heraus allen Juden Deutschlands bestätigen." – Das Privileg für die Wormser Juden wird von ihm auf alle Juden Deutschlands ausgedehnt. <footnote data-anchor="anmerkung38" data-id="fn38" id="fn38">[38]</footnote>

Letztlich wird man an dieses Problem aber nicht ohne weiteres mit unserem modernen Rechtsverständnis herangehen dürfen. Die heute geläufige Präzision in juristischen Formulierungen für eine Urkunde dieser Epoche vorauszusetzen, ist schlicht nicht möglich. <footnote data-anchor="anmerkung39" data-id="fn39" id="fn39">[39]</footnote>

7. Fazit 

Wie ist nun das Privileg von 1157 zu bewerten? Welche Rückschlüsse auf die Situation der Wormser Juden dieser Zeit lassen sich ziehen? – Schon ein oberflächlicher Blick auf die Inhaltsangabe – wie auch die kurze Analyse – erwecken den Anschein, als hätten die Wormser Juden ein echtes "Privileg" im Sinne einer rechtlichen Besserstellung erhalten. Doch trifft dies nur zum Teil zu. Spätestens 1182, in einer Bestätigung der Handelsprivilegien der Regensburger Juden, reklamiert Barbarossa den Judenschutz (cura Iudeorum) als sein spezielles Vorrecht:

... notum facimus ..., quod nos solerter curam gerentes omnium Iudeorum in imperio nostro degentium, qui spetiali praerogativa dignitatis nostrae ad imperialem cameram dinoscuntur pertinere, ... <footnote data-anchor="anmerkung40" data-id="fn40" id="fn40">[40]</footnote>

"... machen wir bekannt ..., dass wir, weil wir Sorge tragen für alle Juden, die sich in Unserem Reich befinden, die durch ein besonderes Vorrecht Unserer Würde bekanntlich zur kaiserlichen Kammer gehören, ..." 

Doch macht das Zitat auch die "Kehrseite" deutlich: Beansprucht werden nicht nur die Schutzherrschaft, sondern auch, sozusagen als Gegenleistung, finanzielle Einkünfte, die zwar nicht explizit genannt werden, sich aber aus der Kammerzugehörigkeit ergeben. Eine ähnliche Tendenz weist das Marktschutzrecht auf: Natürlich profitieren von der Regelung die jüdischen Händler, der Erhalt ihrer Finanzkraft aber kommt natürlich auch der königlichen Kasse zugute. Auch der Schutz des jüdischen Glaubens durch eine erschwerte freiwillige Konvertierung (dreitägige Bedenkzeit, Verlust des Erbanspruchs) führt sozusagen als Nebenprodukt ebenfalls zum Erhalt jüdischen Vermögens, was ganz im Interesse des Königs gewesen sein dürfte. 

Andererseits erstaunt der große Anteil eigentlich jüdischen Rechts in den Bestimmungen. So gehen beispielsweise sowohl der Verlust des väterlichen Erbes wie auch das Marktschutzrecht auf jüdische Vorlagen zurück. <footnote data-anchor="anmerkung41" data-id="fn41" id="fn41">[41]</footnote> Die jüdischen Petenten konnten offensichtlich direkten Einfluss auf den Inhalt des Privilegs nehmen.

Trotz allen finanziellen Nutzens, den Barbarossa aus der Judenschaft gezogen haben mag, scheinen doch die Schutzbestimmungen nicht nur "leere Worte" gewesen zu sein. So bestätigt Barbarossa aus der Vorgängerurkunde Heinrichs IV. das Verbot der Zwangstaufe jüdischer Kinder und heidnischer Sklaven, die einem Juden gehörten (Best. 7 und 8). Dies ist erstaunlich, da es kirchlichem Recht widersprach: Die Taufe war, etwa bei Burchard von Worms, ein legitimes Mittel, Sklaven von Juden freizusetzen. <footnote data-anchor="anmerkung42" data-id="fn42" id="fn42">[42]</footnote> Schon Heinrich IV. setzte das Verbot aktiv um, indem er den Juden, die während der Verfolgungen des Jahres 1096 die Taufe als einzige Alternative zum sicheren Tod gesehen hatten, erlaubte, zum jüdischen Glauben zurückzukehren. Auch die Arenga <footnote data-anchor="anmerkung43" data-id="fn43" id="fn43">[43]</footnote> der genannten Regensburger Urkunde Barbarossas ist diesbezüglich aufschlussreich, spricht sie doch quasi von einer Toleranz gegenüber dem jüdischen Glauben:

Offitium est imperatoriae maiestatis nostrae et iuris equitas atque rationis hortatur, ut unicuique fidelium nostrorum, non solum christianae relligionis [so!] cultoribus, verum etiam a fide nostra discolis ritu paternae traditionis suae viventibus, quod suum est, equitatis examine conservemus et consuetudinibus eorum perseverantiam et tam personis eorum quam rebus pacem provideamus. 

"Es ist die Pflicht Unserer kaiserlichen Majestät, die Billigkeit des Rechts und die Forderung der Vernunft, dass Wir einem jeden Unserer Getreuen, nicht nur den Anhängern der christlichen Religion, sondern auch den Andersgläubigen, die nach dem Ritus ihrer väterlichen Tradition leben, das, was ihnen zukommt, mit der Kraft der Gerechtigkeit wahren, ihren Gewohnheiten Dauer und ihrer Person wie ihrem Besitz Frieden sichern." <footnote data-anchor="anmerkung44" data-id="fn44" id="fn44">[44]</footnote>

Gestützt wird diese Quellenstelle durch eine jüdische Quelle. 1188 schreibt ein gewisser Elasar bar Juda: "Alle Völker waren übereingekommen, uns zu vertilgen und unser Andenken zu vernichten. Nur der alte Kaiser (Friedrich I.) und sein Sohn, der junge Kaiser (Heinrich VI.), die lange leben mögen, waren den Juden gewogen." <footnote data-anchor="anmerkung45" data-id="fn45" id="fn45">[45]</footnote>

Angespielt wird hier wohl auf die Schutzmaßnahmen Friedrichs I. und Heinrichs VI. während des dritten Kreuzzugs. Diese waren nämlich – ganz im Gegensatz zu den früheren Kreuzzügen – tatsächlich effektiv. 

Zum Schluss ist es daher notwendig zu betonen, dass die Privilegien, ganz gleich wie positiv ihr Inhalt für die Empfänger war, niemals eine Schutzgarantie darstellten. Wie die Ereignisse des Jahres 1096 zeigen, schützte der Besitz eines Privilegs alleine den Besitzer in keiner Weise. Schutzurkunden waren nicht mit effektivem Rechtsschutz gleichzusetzen, denn "früh- und hochmittelalterliche Privilegierung ist Handlungsanweisung, nicht Praxis, die Durchsetzung war Sache des Privilegienbesitzers". <footnote data-anchor="anmerkung46" data-id="fn46" id="fn46">[46]</footnote>

Zweitens muss stets klar sein, dass ein Privileg alleine nie Auskunft über die Situation einer Bevölkerungsgruppe geben kann, es ist immer nur eine Quelle, die durch Informationen aus andersartigen Quellen ergänzt werden muss.

Anmerkungen

<footnote data-anchor="fn1" data-id="anmerkung1" id="anmerkung1">[1]</footnote> Die Urkunden Friedrichs I., Teil 1: 1152–1158, hg. von Heinrich Appelt (MGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 10, 1, Hannover 1975) Nr. 166, S. 284–286.

<footnote data-anchor="fn2" data-id="anmerkung2" id="anmerkung2">[2]</footnote> Der Fund wurde von Robert Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter 2, in: Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland 1 (1887) S. 136–151 bekannt gemacht. Der Text ist wiedergegeben im Urkundenbuch der Stadt Worms 2, hg. von Heinrich Boos (Quellen zur Geschichte der Stadt Worms 2, Berlin 1890) S. 739 f.

<footnote data-anchor="fn3" data-id="anmerkung3" id="anmerkung3">[3]</footnote> Urkundenbuch der Stadt Worms 2, S. 739 f.

<footnote data-anchor="fn4" data-id="anmerkung4" id="anmerkung4">[4]</footnote> Vgl. zu Vidimus und Transsumpt Ahasver von Brandt, Werkzeug des Historikers. Eine Einführung in die historischen Hilfswissenschaften (Urban-Taschenbücher 33, Stuttgart u. a. 162003) S. 96 f.

<footnote data-anchor="fn5" data-id="anmerkung5" id="anmerkung5">[5]</footnote> Das Privileg Friedrichs II.: MGH Const. 2, hg. von Ludwig Weiland (Hannover 1896) Nr. 204, S. 274–276.

<footnote data-anchor="fn6" data-id="anmerkung6" id="anmerkung6">[6]</footnote> Die Urkunden Heinrichs IV., Teil 2: 1077–1106, hg. von Dietrich von Gladiss (MGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 6, 2, Weimar 1959) Nr. *412, S. 547–549.

<footnote data-anchor="fn7" data-id="anmerkung7" id="anmerkung7">[7]</footnote> Im Gegensatz zu Speyer war die Wormser Bischofs- und damit Stadtherrschaft seit 1073 eher instabil, so dass sich Heinrich IV. bei der Ausstellung des Privilegs für die Wormser Juden die Schutzgewalt vorbehielt.

<footnote data-anchor="fn8" data-id="anmerkung8" id="anmerkung8">[8]</footnote> Die Urkunden Heinrichs IV., Teil 2: 1077–1106, hg. von Dietrich von Gladiss (MGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 6, 2, Weimar 1959) Nr. 411, S. 543–547.

<footnote data-anchor="fn9" data-id="anmerkung9" id="anmerkung9">[9]</footnote> MGH Formulae Merowingici et Karolini aevi, hg. von Karl Zeumer (Hannover 1862) Nr. 30, 31, 52, S. 309–311 und S. 352.

<footnote data-anchor="fn10" data-id="anmerkung10" id="anmerkung10">[10]</footnote> Urkundenbuch Worms S. 743.

<footnote data-anchor="fn11" data-id="anmerkung11" id="anmerkung11">[11]</footnote> Vgl. Guido Kisch, Forschungen zur Rechts- und Sozialgeschichte der Juden in Deutschland während des Mittelalters (Ausgewählte Schriften 1, Stuttgart 21978) S. 47 f.

<footnote data-anchor="fn12" data-id="anmerkung12" id="anmerkung12">[12]</footnote> Zur Idee des Vertrags Herbert Fischer, Die verfassungsrechtliche Stellung der Juden in den deutschen Städten während des 13. Jahrhunderts (Breslau 1931, Ndr. Aalen 1969) S. 6. Vgl. auch H. Krause, Privileg, mittelalterlich, in: HRG 3 (1984) Sp. 1999–2005.

<footnote data-anchor="fn13" data-id="anmerkung13" id="anmerkung13">[13]</footnote> Die Nummerierung dient der Übersichtlichkeit und ist so nicht im Privileg enthalten.

<footnote data-anchor="fn14" data-id="anmerkung14" id="anmerkung14">[14]</footnote> Zum Judeneid vgl. etwa Friedrich Lotter, Judeneid, I. Allgemein, in: Lex.MA 5 (1991) Sp. 789.

<footnote data-anchor="fn15" data-id="anmerkung15" id="anmerkung15">[15]</footnote> Jakob Jakobsohn, Worms, in: Germania Judaica 1, hg. von Ismar Elbogen (Tübingen 1934, Ndr. Tübingen 1963) S. 437–474, hier S. 437–441; Fritz Reuter, Bischof, Stadt und Judengemeinde von Worms im Mittelalter (1349– 1526), in: 900 Jahre Geschichte der Juden in Hessen, hg. von der Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen (Wiesbaden 1983) S. 41–81, hier S. 41–43; vgl. jetzt auch Hebräische Berichte über die Judenverfolgungen während des Ersten Kreuzzugs, hg. von Eva Haverkamp (MGH Hebräische Texte aus dem mittelalterlichen Deutschland 1, Hannover 2005) S. 268–289.

<footnote data-anchor="fn16" data-id="anmerkung16" id="anmerkung16">[16]</footnote> MGH Const. 2, Nr. 74, S. 125 f.

<footnote data-anchor="fn17" data-id="anmerkung17" id="anmerkung17">[17]</footnote> Alexander Patschovsky, Das Rechtsverhältnis der Juden zum deutschen König (9.–14. Jahrhundert). Ein europäischer Vergleich, in: ZRG Germ. 110 (1993) S. 331–371, hier S. 333–336.

<footnote data-anchor="fn18" data-id="anmerkung18" id="anmerkung18">[18]</footnote> Vgl. Volkert Pfaff, Die soziale Stellung des Judentums in der Auseinandersetzung zwischen Kaiser und Kirche vom 3. bis zum 4. Laterankonzil (1179–1215), in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 52 (1965) S. 168–206, hier S. 197 f.

<footnote data-anchor="fn19" data-id="anmerkung19" id="anmerkung19">[19]</footnote> Rheinfränkischer Landfrieden: Die Urkunden Friedrichs I., Teil 3: 1168–1180, hg. von Heinrich Appelt (MGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 10, 3, Hannover 1985) Nr. 774, S. 328–330, hier S. 329.

<footnote data-anchor="fn20" data-id="anmerkung20" id="anmerkung20">[20]</footnote> Friedrich Battenberg, Das Europäische Zeitalter der Juden. Zur Entwicklung einer Minderheit in der nichtjüdischen Umwelt Europas. Teilband 1 (Darmstadt 1990) S. 59, der eine These aufgreift von Kisch, Forschungen S. 54.

<footnote data-anchor="fn21" data-id="anmerkung21" id="anmerkung21">[21]</footnote> Dietmar Willoweit, Vom Königsschutz zur Kammerknechtschaft. Anmerkungen zum Rechtsstatus der Juden im Hochmittelalter, in: Geschichte und Kultur des Judentums, hg. von Karlheinz Müller und Klaus Wittstadt (Würzburg 1987) S. 71–89, hier S. 80.

<footnote data-anchor="fn22" data-id="anmerkung22" id="anmerkung22">[22]</footnote> Patschovsky, Rechtsverhältnis der Juden S. 362 f. mit Anm. 79.

<footnote data-anchor="fn23" data-id="anmerkung23" id="anmerkung23">[23]</footnote> Michael Toch, Die Juden im mittelalterlichen Reich (Enzyklopädie Deutscher Geschichte 44, München 1998) schreibt: ,,Mit dem Ausdruck Kammer oder Fiskus ist zutreffend die Dimension der steuerlichen Nutzung benannt, die nunmehr das Verhältnis zwischen Herrschern und Juden kennzeichnet.“ (S. 48).

<footnote data-anchor="fn24" data-id="anmerkung24" id="anmerkung24">[24]</footnote> Kisch, Forschungen S. 45.

<footnote data-anchor="fn25" data-id="anmerkung25" id="anmerkung25">[25]</footnote> MGH Const. 2, Nr. 204, hier S. 274,23, vgl. zusammenfassend zur Diskussion über die Entstehung der Kammerknechtschaft Toch, Juden S. 104–106.

<footnote data-anchor="fn26" data-id="anmerkung26" id="anmerkung26">[26]</footnote> Kisch, Forschungen S. 46; dagegen Patschovsky, Rechtsverhältnis der Juden S. 361 mit Anm. 72 und S. 365.

<footnote data-anchor="fn27" data-id="anmerkung27" id="anmerkung27">[27]</footnote> Wilhelm Erben, Das Privilegium Friedrichs I. für das Herzogtum Österreich (Wien 1902) S. 57 f.

<footnote data-anchor="fn28" data-id="anmerkung28" id="anmerkung28">[28]</footnote> Vgl. vor allem Patschovsky, Rechtsverhältnis der Juden S. 360 f. und S. 364.

<footnote data-anchor="fn29" data-id="anmerkung29" id="anmerkung29">[29]</footnote> Zur Entwicklung dieses Begriffs Friedrich Lotter, Talmudisches Recht in den Judenprivilegien Heinrichs IV.? Zu Ausbildung und Entwicklung des Marktschutzrechts im frühen und hohen Mittelalter, in: Archiv für Kulturgeschichte 72 (1990) S. 26–33, hier S. 24–26.

<footnote data-anchor="fn30" data-id="anmerkung30" id="anmerkung30">[30]</footnote> Otto Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung (Breslau 1866, Ndr. Amsterdam 1968) S. 119 f. und S. 242 Anm. 111.

<footnote data-anchor="fn31" data-id="anmerkung31" id="anmerkung31">[31]</footnote> Kisch, Forschungen S. 121.

<footnote data-anchor="fn32" data-id="anmerkung32" id="anmerkung32">[32]</footnote> Lotter, Talmudisches Recht S. 26–38.

<footnote data-anchor="fn33" data-id="anmerkung33" id="anmerkung33">[33]</footnote> The letters of Peter the Venerable 1, hg. von Giles Constable (Harvard historical studies 78, Cambridge, Mass. 1967) S. 329.

<footnote data-anchor="fn34" data-id="anmerkung34" id="anmerkung34">[34]</footnote> Vgl. Art. 'Narratio', in: Europäische Friedensverträge der Vormoderne, Lexikon (historicum.net)

<footnote data-anchor="fn35" data-id="anmerkung35" id="anmerkung35">[35]</footnote> Patschovsky, Rechtsverhältnis der Juden S. 340 Anm. 24; hingegen Kisch, Forschungen S. 47.

<footnote data-anchor="fn36" data-id="anmerkung36" id="anmerkung36">[36]</footnote> Willoweit, Vom Königsschutz zur Kammerknechtschaft S. 79; Friedrich Lotter, Geltungsbereich und Wirksamkeit des Rechts der kaiserlichen Judenprivilegien im Hochmittelalter, in: Ashkenas 1 (1991) S. 23–64, hier S. 32.

<footnote data-anchor="fn37" data-id="anmerkung37" id="anmerkung37">[37]</footnote> D H IV. Nr. 411, S. 546,18 f.

<footnote data-anchor="fn38" data-id="anmerkung38" id="anmerkung38">[38]</footnote> MGH Const. 2, Nr. 204, hier S. 274,22–25; Übersetzung nach: Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, übers. von Lorenz Weinrich (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe 32, Darmstadt 1977) Nr. 123, S. 497.

<footnote data-anchor="fn39" data-id="anmerkung39" id="anmerkung39">[39]</footnote> Lotter, Geltungsbereich und Wirksamkeit S. 32 f.

<footnote data-anchor="fn40" data-id="anmerkung40" id="anmerkung40">[40]</footnote> Die Urkunden Friedrichs I., Teil 4: 1181–1190, hg. von Heinrich Appelt (MGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 10, 4, Hannover 1990) Nr. 833, S. 43 f., hier S. 44.

<footnote data-anchor="fn41" data-id="anmerkung41" id="anmerkung41">[41]</footnote> Patschovsky, Rechtsverhältnis der Juden S. 338 f. mit Anm. 21; Lotter, Geltungsbereich und Wirksamkeit S. 27.

<footnote data-anchor="fn42" data-id="anmerkung42" id="anmerkung42">[42]</footnote> Lotter, Geltungsbereich und Wirksamkeit S. 41.

<footnote data-anchor="fn43" data-id="anmerkung43" id="anmerkung43">[43]</footnote> Vgl. Art. 'Arenga', in: Europäische Friedensverträge der Vormoderne, Lexikon (historicum.net)

<footnote data-anchor="fn44" data-id="anmerkung44" id="anmerkung44">[44]</footnote> D F. I. Nr. 833, S. 44,1–5; Übersetzung nach: Pfaff, Soziale Stellung des Judentums S. 195.

<footnote data-anchor="fn45" data-id="anmerkung45" id="anmerkung45">[45]</footnote> Zitiert nach Pfaff, Soziale Stellung des Judentums S. 196.

<footnote data-anchor="fn46" data-id="anmerkung46" id="anmerkung46">[46]</footnote> Toch, Juden S. 108.